Wer ein Haus erbt, sieht sich mit vielen Verpflichtungen und oftmals auch Arbeit konfrontiert. Viele Erben stehen vor der Frage, ob sie das Haus verkaufen, vermieten oder selbst bewohnen sollen. Alle Optionen haben ihre Vor- und Nachteile, weswegen es in einer solchen Situation von unschätzbarem Wert sein kann, guten Rat von einem verlässlichen Partner zu erhalten.
Angesichts der steigenden Immobilienpreise kann ein geerbtes Haus oder eine Wohnung einen hohen Wert haben. Genaueren Aufschluss über den Wert einer Immobilie kann jedoch nur eine marktkonforme Immobilienbewertung geben. Dazu bedarf es eines Maklers, der sich sowohl mit der Materie als auch mit der Region gut auskennt, denn bekanntlich ist die Lage einer Immobilie ein ganz entscheidendes Merkmal für deren Wert. Abhängig von der Art der Immobilie und vom Verwendungszweck kommen hierfür mehrere Verfahren infrage:
- Vergleichswertverfahren
- Sachwertverfahren
- Ertragswertverfahren
Beim Vergleichswertverfahren wird das Objekt mit ähnlichen Immobilien der Region verglichen. Häuser und Wohnungen, die nicht am Mietmarkt gehandelt werden, lassen sich im Wert am besten durch das Sachwertverfahren bemessen, bei dem der Wiederbeschaffungswert ermittelt wird. Das Ertragswertverfahren kommt immer dann zum Zuge, wenn die Erzielung eines Ertrags im Vordergrund steht, also beispielsweise Ladenlokale und Wohnungen verpachtet oder vermietet werden sollen.
Ist das Haus in einem eher schlechten oder sanierungsbedürftigen Zustand, können Investitionen erforderlich sein. Auch ist festzustellen, ob der Erblasser das Haus schuldenfrei hinterlassen hat. Denn es gilt stets zu bedenken, dass der Erbe, sofern er das Erbe auch antritt, alle mit dem Haus verbundenen Rechte und Pflichten übernimmt. Die Immobilie könnte beispielsweise mit einer Hypothek oder einer Grundschuld belastet sein.
Daneben müssen auch die laufenden Kosten einkalkuliert werden. So muss man als Erbe dafür Sorge tragen, dass im Winter stets der Gehweg geräumt ist, auch wenn man selbst nicht darin wohnt. In solchen Fällen kann es erforderlich sein, einen Hausmeisterservice zu engagieren, der wiederum mit regelmäßigen Kosten zu Buche schlägt. Auch wenn es in der Trauerzeit schwerfallen mag, so sollten sich Erben so schnell wie möglich einen Überblick über die gegenwärtige Situation verschaffen. Im Erbrecht ist es nämlich nicht vorgesehen, ein Erbe nur teilweise anzutreten. Die Entscheidung besteht nur zwischen ganz oder gar nicht.
Es besteht also die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen. Aber auch hier sollten sich Erben nicht zu viel Zeit lassen, denn das Erbrecht sieht hier eine Frist von nur sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls vor. Gibt es ein Testament und werden darin auch Personen beerbt, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, beginnt die Frist jedoch erst mit dessen Eröffnung. In solchen Fällen ist es für die betroffenen Personen oftmals gar nicht absehbar gewesen, dass sie zu Erben werden.